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Stand: Oktober 2009
secTrac ist ein Produkt und eine Marke der Firma Matthias Denkmaier, Systemsoftware-Entwicklung.
Im Folgenden wird der Begriff secTrac gleichbedeutend mit Firma Matthias Denkmaier, Systemsoftware-Entwicklung verwendet.
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für die Entsorgung
evtl. Verpackungsmaterialien hat der Empfänger selbst Sorge zu tragen
2. Angebot und Auftrag
(1) Angebote von secTrac sind freibleibend
(2) An secTrac erteilte Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch secTrac
rechtsverbindlich. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen
3. Lieferung
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung
aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Sie verstehen sich stets
ausschließlich der Transportdauer. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des
Käufers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Liefer- -
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der
Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(3) Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. secTrac ist im übrigen
berechtigt, auch andere, als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation
gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder bei
technisch höherwertig spezifizierter Ware nur geringfügig höher ist.
(4) Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist secTrac berechtigt, Mehr- oder
Mindermengen bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen;
entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die Ware von
SecTrac nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.
4. Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt
5. Firmware
An Firmware die von secTrac entwickelt wurde, FremdFirmware (Firmware, die von einem von
SecTrac unabhängigen Firmware-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches
und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die
Firmware geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Firmware und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei secTrac
bzw. dem Firmware-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich
nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass
diese Firmware und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die secTrac
Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder
zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz
hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden anzubringen. secTrac ist berechtigt
etwaige Preiserhöhungen von den GSM-Netzbetreibern und Kartenlieferanten an den Kunden
weiterzugeben
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit
der Übergabe der Produkte, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Käufer über.
7. Preise
(1) Alle Preise verstehen sich ab Lager secTrac, 83416 Saaldorf bzw. ab Lager der jeweiligen
Produktionsstätte, zzgl. jeweils bei Lieferung geltender Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und
Fracht trägt der Käufer. secTrac berechnet die per Datum der Auftragsbestätigung oder, falls eine
solche nicht vorliegt, am Tag der Abholung bzw. des Versandes geltenden Preise in EURO.
Zuschläge zum Preis, die secTrac zu entrichten hat (z.B. Edelmetallzuschläge), werden ebenfalls
berechnet.
(2) Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab vier Monate oder bei
Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und
vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von secTrac (auch durch
Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich
erhöht, ist secTrac zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen unter Ausschluss
weitgehender Rechte zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen
auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich oder ausdrücklich als solche vereinbart werden;
auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und nachträglichen Änderungen von
Liefermengen und –fristen durch den Besteller.
8. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von secTrac sind bei Erhalt sofort zur Zahlung fällig; im Übrigen gelten die in
der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsziele. Hiervon abweichende Regelungen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt.
(3) Bei Überweisungen und - im Zweifel nur erfüllungshalber angenommenen, anderen
unbaren Zahlungsmitteln -hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto der secTrac
schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen werden auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden
nach Wahl von secTrac auf bestehende Forderungen angerechnet. Wechsel werden von secTrac
nicht angenommen.
(4) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% p.a., zu zahlen.
(5) Die Aufrechnung gegenüber secTrac ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs-oder
Zurückbehaltungsrecht gegenüber secTrac ausgeschlossen.
(6) secTrac ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu
überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität eines Kunden oder tritt sonst eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist secTrac
berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse
oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von
SecTrac sofort zur Zahlung fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund
von secTrac gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht einlöst oder durch
Widerspruch zurückgibt, Konkurs (Insolvenz) oder Vergleich anmeldet, oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist secTrac auch berechtigt, bereits
gelieferte Ware sicherungshalber zurückzunehmen.
9. Gewährleistung
(1) Bei Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(2) Rügen von Mängeln im Sinne von Ziff. 9.1. einschließlich Mengenabweichungen,
ausgenommen solche gemäß Ziff. 3.4, sind vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch unter konkreter Bezeichnung des
Mangels secTrac anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der
Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
Gleiches gilt für instandgesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware; im Fall der Nachbesserung
durch secTrac werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten nicht gehemmt oder
unterbrochen. Rügen von Mängeln im Sinne von Ziff. 9.1. einschließlich Mengenabweichungen,
ausgenommen solche gemäß Ziff. 3.4, sind vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch unter konkreter Bezeichnung des
Mangels secTrac anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der
Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
Gleiches gilt für instandgesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware; im Fall der Nachbesserung
durch secTrac werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten nicht gehemmt oder
unterbrochen.
(3) Mängel werden von secTrac nach eigener Wahl durch Rücknahme der Ware und
Ersatzlieferung oder Nachbesserung kostenfrei behoben. Kommt secTrac diesen Pflichten auch
innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht nach, kann der Käufer nach
seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen.
(4) Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen oder bei Ausübung des
Rücktrittsrechts gemäß Ziff. 9.3 sind nur zulässig mit vorheriger Zustimmung von secTrac durch
Erteilung einer Rücksendenummer. Rücksendungen sind unter Angabe der Rücksendenummer
durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von secTrac und die Mängelrüge gem.
Ziff. 9.2 bzw. Rücktrittserklärung gem. Ziff. 9.3 zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht
die Gefahr auf secTrac erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von secTrac.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für von secTrac verkaufte Produkte sechs Monate ab Ablieferung,
§ 477 BGB.
(5) Die Gewährleistung erlischt bei elektronischen oder elektromechanischen Bauelementen
mit dem Einbau, der Vornahme von Veränderungen an der Ware, gleichgültig welcher Art, bei ihrer
Verwendung entgegen der technischen Kennzeichnung, sowie bei Rücksendung ohne
fachgerechte Verpackung.
(6) Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Bezieher vorgesehenen
Zweckwird nicht übernommen; dies gilt auch für Änderungen der Ware und ihrer Spezifikation
durch den Hersteller, insbesondere wird keinerlei Gewährleistung dafür übernommen, dass
Verfügungen über die Ware oder ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B.
Embargobestimmungen oder Ausführungsgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert
sind oder werden.
(7) secTrac übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Käufer
beabsichtigten Einsatz. Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit,
Kompatibilität oder sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über die entsprechenden Angaben
des Herstellers hinausgehen, sind für secTrac nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw.
Interessenten schriftlich bestätigt werden.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem
Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen,
werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser
Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder
verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im
Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein
Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als
Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den
Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, nach Rücktritt
vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des
Herausgabeanspruchs des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich,
die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
11. Haftungsbeschränkung
secTrac haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außer-vertraglicher
Pflichten, einschließlich Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und
unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von secTrac, ihren gesetzlichen
Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn. Jede Haftung ist im Übrigen auf den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach den damals bekannten Umständen voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt. Alle Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von
sechs Monaten seit Lieferung oder Erbringung der Leistung bzw. schadensverursachenden
Handlung oder Unterlassung. secTrac haftet – unter Beachtung obiger Voraussetzungen - bei
Verlust von Daten jedoch nur für den Aufwand ihrer Wiederherstellung und unter der
Voraussetzung, dass der Kunde die Daten in maschinenlesbarer Form täglich gesichert hat.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleiben unberührt.
12. Exportkontrolle
Auch ohne Hinweis seitens secTrac sind im Zweifel sämtliche Waren
ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Besteller anerkennt deutsche und auch ausländische
Exportkontrollbestimmungen und – beschränkungen, und er verpflichtet sich, solche Produkte oder
technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu
verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie vor dem Export
von Produkten oder technischen Informationen, die er von secTrac erhalten hat, sämtliche
erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einzuholen. Der Besteller verpflichtet sich
weiter, alle Empfänger solcher von secTrac bezogenen Produkte oder technischen Informationen
in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu
befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und
Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der bei secTrac bestellten Produkte
erforderlich sind.
13. Gewerbliche Schutzrechte
Wir sind dem Käufer nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder
Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Nichteinigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches und für Rechtsbeziehungen mit dem europäischen Ausland das Einheitliche
Kaufgesetz (EKG). Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine
juristische Person ist, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem
mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
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