Über secTrac > AGBs > AGBs Hardware u. Firmware
Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns an.
Wir beraten Sie jederzeit gerne kostenlos & unverbindlich.
+49-8654-4579975
Beratung zu .NET Entwicklung, Windows Phone 7, Silverlight, Android Entwicklung

AGBs Hardware u. Firmware

-

Stand: Oktober 2009

secTrac ist ein Produkt und eine Marke der Firma Matthias Denkmaier, Systemsoftware-Entwicklung.

Im Folgenden wird der Begriff secTrac gleichbedeutend mit Firma Matthias Denkmaier, Systemsoftware-Entwicklung verwendet.

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle

künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als

angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.

Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen

sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für die Entsorgung

evtl. Verpackungsmaterialien hat der Empfänger selbst Sorge zu tragen

2. Angebot und Auftrag

(1) Angebote von secTrac sind freibleibend

(2) An secTrac erteilte Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch secTrac

rechtsverbindlich. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen

3. Lieferung

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,

bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller

Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung

aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Sie verstehen sich stets

ausschließlich der Transportdauer. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des

Käufers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Liefer- -

und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die

Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu

vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.

einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz

oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der

Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(3) Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. secTrac ist im übrigen

berechtigt, auch andere, als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation

gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder bei

technisch höherwertig spezifizierter Ware nur geringfügig höher ist.

(4) Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist secTrac berechtigt, Mehr- oder

Mindermengen bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen;

entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die Ware von

SecTrac nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.

4. Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

5. Firmware

An Firmware die von secTrac entwickelt wurde, FremdFirmware (Firmware, die von einem von

SecTrac unabhängigen Firmware-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen

Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches

und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die

Firmware geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Firmware und den

Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei secTrac

bzw. dem Firmware-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich

nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass

diese Firmware und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die secTrac

Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder

zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer

besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz

hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden anzubringen. secTrac ist berechtigt

etwaige Preiserhöhungen von den GSM-Netzbetreibern und Kartenlieferanten an den Kunden

weiterzugeben

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit

der Übergabe der Produkte, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den

Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person

oder Anstalt auf den Käufer über.

7. Preise

(1) Alle Preise verstehen sich ab Lager secTrac, 83416 Saaldorf bzw. ab Lager der jeweiligen

Produktionsstätte, zzgl. jeweils bei Lieferung geltender Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und

Fracht trägt der Käufer. secTrac berechnet die per Datum der Auftragsbestätigung oder, falls eine

solche nicht vorliegt, am Tag der Abholung bzw. des Versandes geltenden Preise in EURO.

Zuschläge zum Preis, die secTrac zu entrichten hat (z.B. Edelmetallzuschläge), werden ebenfalls

berechnet.
(2) Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab vier Monate oder bei

Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und

vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von secTrac (auch durch

Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich

erhöht, ist secTrac zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen unter Ausschluss

weitgehender Rechte zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen

auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich oder ausdrücklich als solche vereinbart werden;

auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und nachträglichen Änderungen von

Liefermengen und –fristen durch den Besteller.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von secTrac sind bei Erhalt sofort zur Zahlung fällig; im Übrigen gelten die in

der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsziele. Hiervon abweichende Regelungen

bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt.

(3) Bei Überweisungen und - im Zweifel nur erfüllungshalber angenommenen, anderen

unbaren Zahlungsmitteln -hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto der secTrac

schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen werden auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden

nach Wahl von secTrac auf bestehende Forderungen angerechnet. Wechsel werden von secTrac

nicht angenommen.

(4) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der

Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% p.a., zu zahlen.

(5) Die Aufrechnung gegenüber secTrac ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen zulässig. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs-oder

Zurückbehaltungsrecht gegenüber secTrac ausgeschlossen.

(6) secTrac ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu

überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität eines Kunden oder tritt sonst eine

wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist secTrac

berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse

oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von

SecTrac sofort zur Zahlung fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund

von secTrac gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht einlöst oder durch

Widerspruch zurückgibt, Konkurs (Insolvenz) oder Vergleich anmeldet, oder die Eröffnung eines

solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist secTrac auch berechtigt, bereits

gelieferte Ware sicherungshalber zurückzunehmen.

9. Gewährleistung

(1) Bei Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Rügen von Mängeln im Sinne von Ziff. 9.1. einschließlich Mengenabweichungen,

ausgenommen solche gemäß Ziff. 3.4, sind vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware

am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch unter konkreter Bezeichnung des

Mangels secTrac anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der

Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

Gleiches gilt für instandgesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware; im Fall der Nachbesserung

durch secTrac werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten nicht gehemmt oder

unterbrochen. Rügen von Mängeln im Sinne von Ziff. 9.1. einschließlich Mengenabweichungen,

ausgenommen solche gemäß Ziff. 3.4, sind vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware

am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch unter konkreter Bezeichnung des

Mangels secTrac anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der

Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

Gleiches gilt für instandgesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware; im Fall der Nachbesserung

durch secTrac werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten nicht gehemmt oder

unterbrochen.

(3) Mängel werden von secTrac nach eigener Wahl durch Rücknahme der Ware und

Ersatzlieferung oder Nachbesserung kostenfrei behoben. Kommt secTrac diesen Pflichten auch

innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht nach, kann der Käufer nach

seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des

Kaufpreises verlangen.

(4) Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen oder bei Ausübung des

Rücktrittsrechts gemäß Ziff. 9.3 sind nur zulässig mit vorheriger Zustimmung von secTrac durch

Erteilung einer Rücksendenummer. Rücksendungen sind unter Angabe der Rücksendenummer

durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von secTrac und die Mängelrüge gem.

Ziff. 9.2 bzw. Rücktrittserklärung gem. Ziff. 9.3 zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht

die Gefahr auf secTrac erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von secTrac.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für von secTrac verkaufte Produkte sechs Monate ab Ablieferung,

§ 477 BGB.

(5) Die Gewährleistung erlischt bei elektronischen oder elektromechanischen Bauelementen

mit dem Einbau, der Vornahme von Veränderungen an der Ware, gleichgültig welcher Art, bei ihrer

Verwendung entgegen der technischen Kennzeichnung, sowie bei Rücksendung ohne

fachgerechte Verpackung.

(6) Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Bezieher vorgesehenen

Zweckwird nicht übernommen; dies gilt auch für Änderungen der Ware und ihrer Spezifikation

durch den Hersteller, insbesondere wird keinerlei Gewährleistung dafür übernommen, dass

Verfügungen über die Ware oder ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B.

Embargobestimmungen oder Ausführungsgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert

sind oder werden.

(7) secTrac übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Käufer

beabsichtigten Einsatz. Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit,

Kompatibilität oder sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über die entsprechenden Angaben

des Herstellers hinausgehen, sind für secTrac nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw.

Interessenten schriftlich bestätigt werden.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem

Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen,

werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl

freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser

Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne

Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder

verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im

Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein

Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt

sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als

Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen

oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem

sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent)

tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den

Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen

Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf

die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, nach Rücktritt

vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des

Herausgabeanspruchs des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich,

die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

11. Haftungsbeschränkung

secTrac haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außer-vertraglicher

Pflichten, einschließlich Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und

unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von secTrac, ihren gesetzlichen

Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für mittelbare

Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn. Jede Haftung ist im Übrigen auf den

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach den damals bekannten Umständen voraussehbaren

vertragstypischen Schaden beschränkt. Alle Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von

sechs Monaten seit Lieferung oder Erbringung der Leistung bzw. schadensverursachenden

Handlung oder Unterlassung. secTrac haftet – unter Beachtung obiger Voraussetzungen - bei

Verlust von Daten jedoch nur für den Aufwand ihrer Wiederherstellung und unter der

Voraussetzung, dass der Kunde die Daten in maschinenlesbarer Form täglich gesichert hat.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften

bleiben unberührt.

12. Exportkontrolle

Auch ohne Hinweis seitens secTrac sind im Zweifel sämtliche Waren

ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Besteller anerkennt deutsche und auch ausländische

Exportkontrollbestimmungen und – beschränkungen, und er verpflichtet sich, solche Produkte oder

technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu

verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies
gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie vor dem Export

von Produkten oder technischen Informationen, die er von secTrac erhalten hat, sämtliche

erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einzuholen. Der Besteller verpflichtet sich

weiter, alle Empfänger solcher von secTrac bezogenen Produkte oder technischen Informationen

in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu

befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und

Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der bei secTrac bestellten Produkte

erforderlich sind.

13. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Käufer nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder

Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Nichteinigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem

Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des

Handelsgesetzbuches und für Rechtsbeziehungen mit dem europäischen Ausland das Einheitliche

Kaufgesetz (EKG). Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine

juristische Person ist, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Sollte eine

Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger

Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen

Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine

wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem

mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

 

 
 
© Copyright by Denkmaiers Net Services, 2009